Meine Meinung:
Die gebotenen „Leistungen“ für den Rundfunkbeitrag (also das Rundfunkprogramm) verstoßen gegen §242 BGB, denn die Rundfunkdienstleistung wird zwar nach Treu und Glauben erbracht, jedoch ohne Rücksicht auf die Verkehrssitte, dass zu bezahlende Leistungen normalerweise bestellt oder erwünscht sind.
Wären bestimmte Leistungen von mir erwünscht, so müsste zumindest mit mir geklärt werden, was ich für Leistungen haben möchte und ob ich bereit bin, dafür einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Dass die Öffentlich Rechtlichen Rundfunkanstalten sich nicht darum scheren, was ich sehen möchte oder ob ich dafür den aktuellen Beitrag für angemessen erachte, ist leider aus deren Sicht (anhand von Nutzerstatistiken, in denen ich nicht repräsentiert bin sowie der Tatsache, dass viele Bürger diese Dienstleistung nicht näher hinterfragen und bezahlen) gebräuchlich, im allgemeinen Alltagsleben außerhalb dieser speziellen Dienstleistungen „Öffentlich Rechtlicher Rudfunk“ jedoch nicht üblich.
Sollte das BGB nicht anwendbar sein, weil davon ausgegangen wird, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk an das HGB gebunden ist, so darf sicher auch HGB §347 erwähnt werden, wonach hier ebenfalls eine übliche Sorgfaltspflich besteht, die der Rundfunk als Firma sicher bei seinen sonstigen Geschäftspartnern pflegt (zum Beispiel, dass eine freie Produktionsfirma nicht einfach eine Dienstleistungsvergütung ohne konkreten Auftrag von den Rundfunkhäusern fordert).
Aus der kostenlosen, breitgestellten Empfangsmöglichkeit für alle Internetnutzer der Welt schliesst sich deutlich, dass das Angebot der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten eben nicht als Gegenleistung für den geforderten Beitrag ist. Das Gegen-Agrument, dass nicht alle Personen der Welt der deutschen Sprache mächtig sind und deshalb die Leistungsangebote des öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht wahrnehmen können/wollen/müssen, entspricht ebenso dem Umstand, dass nicht alle Wohnungsinhaber in Deutschland den Rundfunk bestellt haben. Deshalb verstößt der Rundfunkbeitrag den Verkehrssitten von Bezahlung für eine Leistung.