7. Der öffentlich rechtliche Rundfunk stellt eine unbestellte Leistung dar

Meine Meinung:

Die Dienstleistung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten gegen Bezahlung ist eine unbestellte Leistung im Sinne § 241a BGB Satz 1. Die Möglichkeit des Rundfiunkempfangs ist durch viele andere Medienanbieter kostenlos gegeben. Die Verbreitung von Rundfunk ist eine Dienstleistung, die ich so nicht bestellt habe. Ich habe zwar das Recht, mich dem Rundfunk durch Nichtnutzung zu entziehen. Bei allen anderen Medienanbietern zahle ich für die Nichtnutzung dabei jedoch nichts. Auch nach §611 und §612 BGB kann ich keinerlei Verpflichtung zur Bezahlung erkennen, da es nicht üblich ist, für viele Medienangebote anderer Anbieter, zum Beispiel Privatsender oder Internetplattformen, zu bezahlen. Bei gezielter Medienauswahl ist das etwas anderes (siehe die Übersicht Video-on-Demand und Musikstremingdienste, welche in Punkt 2 aufgeführt sind). Eine stillschweigende Vereinbarung zum unbegrenzten Konsum der öffentlich rechtlichen Sendungen kann nur dann angenommen werden, wenn die Dienstleitung auch abgelehnt werden kann. Dies trifft hier offensichtlich nicht zu (Siehe auch BGB §323, den ich wohl kaum auf den Rundfunkstaatsvertrag anwenden kann wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung). Wird mit dem Argument der Nicht-Nutzungsmöglichkeit begegnet, so muss auch von üblicher kostenloser Verbreitung der Inhalte für potenzielle Nutzer/Verbraucher ausgegangen werden.

Laut statistischem Bundesamt beträgt die Gesamtbevölkerung Deutschlands insgesant 80,8 Mio zum 31.12.2013. Es gibt (Stand 2012) 40,7 Mio privaten Haushalte und (Stand 2011) 3,6 Mio Unternehmen.

Dem gegenüber steht die Gesamtheit der Menschen auf der Welt, welche Zugang zum Internet haben und somit Zugriff auf die Leistungen des deutschen öffentlich rechtlichen Rundfunks.

Aus unterschiedlichen Quellen ergeben sich doch recht einheitliche Zahlen wie

  • 43% der weltweiten Haushalte haben Internetzugang
  • 2,4 Milliarden Internetnutzer weltweit
  • jeder dritte Erdenbürger hat Zugang zum Internet

De Facto sind das (2400 Mio Nutzer/80 Mio Bevölkerung) ca. 30 mal mehr potenzielle Nutzer als potenziell berechtigte Nutzer oder noch extremer gerechnet (2400 Mio Nutzer / (40,7 Mio Haushalte+3,6 Mio Unternehmen)) 54 mal mehr potenzielle Nutzer als Beitragszahler.

Es ist also auch ungerecht, dass das Gesetz keine Regelung vorsieht, nach der nur wirklich Berechtigte Zugang zu der Leistung haben (und widerspricht den Verkehrssitten, siehe Punkt 8).

Die Meinung der Gegenseite:

Das Argument der möglichen Nutzung als Gegenleitung trifft für mich nicht zu, da ich die Inhalte des Öffentlich Rechtlichen Rundfunk größtenteils ablehne. Darauf wird nicht eingegangen.

Dirk Brundelius privat