Meine Meinung:
Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer (siehe Abgabenverordnug §3), für die nicht die Länder zuständig sind, sondern der Bund. Grund hierfür ist die voraussetzungslose Schuldung (bis auf den schwammig umrissenen Umstand einer Wohnungsinhabe), es gibt keine individuelle Gegenleistung, der Beitragsschuldner lässt sich nicht von der Allgemeinheit unterscheiden und hat keinen Vorteil aus dem Beitrag. Siehe auch Ausführungen von Anna Terschüren, Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Prof. Dr. Christoph Degenhart, Ermano Geuer uvm.
Entgegen den Ausführungen von Kirchhof, der den Beitrag als eine „Kurtaxe“ sieht, ist es wohl nicht zu übersehen, dass man bei einer Kurtaxe einen direkten individuellen Mehrwert bekommt, der beim Rundfunkbeitrag nicht gegeben ist. Im Gegenteil: Der Rundfunkbeitrag fliesst zum großen Teil in Investitionen, die nicht das Geringste damit zu tun haben, was die eigentliche Zielsetzung des Rundfunks ist (Betriebsrenten, Stargehälter, redundante Sendungsinhalte, neue Medien und Programminhalte die die Wenigsten möchten). Siehe auch Punkt 4.
Die Haltung des Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, dass ein Rundfunkempfang sich im Sinneeiner „Vorzugslast“ vermutend an das Innehaben einer Wohnung knüpft, ist nicht haltbar. Ich kann Ihnen versichern, dass ich auch ohne Miteigentümer einer Immobilie zu sein, nicht wenigerInteresse an den Sendungen des öffentlich rechtlichen Rundfunk haben würde. Aber auch nicht mehr. Diesen angeblichen Zusammenhang von Rundfunkempfangsmöglichkeit und Wohnungsinnehaben kann man in der heutigen modernen Zeit, in der jeder zweite Deutsche ein Smartphone besitzt, getrost in das Reich der Märchen einordnen. Genausogut könnte man den Besitz einer Hose an die vermutete Möglichkeit knüpfen, Rundfunk zu empfangen, denn fast jeder Hosenbesitzer hat statistisch gesehen die Möglichkeit, den Rundfunk mit einem geeigneten Gerät irgendwo und irgendwie zu empfangen. Die Trefferquote wäre sogar höher als bei den Wohungsinhabern!
Die Tatsache, dass dem Rundfunkbeitrag keine konkrete Gegenleistung entspricht, sondern nur eine fiktive Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunks vermutet wird, abhängig vom Innehaben einer Wohnung, zeigt, dass eine Abgrenzung zur Steuer nach ihrer Art nicht nur zwangsläufig anzunehmen ist, sondern im hier ausgeführten Kontext rechtlich die Forderung als Steuer angesehen werden muss.
Erschwerend für die Zuordnung der Gegenleistung zum Beitrag ist die Tatsache, dass weitaus mehr „Unberechtigte“ die Dienstleistungen des ÖRR in Anspruch nehmen können, als durch die Gesetzgebung mit dem vermuteten Bezug von Nutzer und Wohnungsinhaber vorgesehen ist. Die Schere zwischen den Beitragsverpflichteten und den Nutzniessern klafft weit auseinander. Siehe hierzu auch Punkt 7, letzter Absatz über die Empfangsmöglichkeit und Punkt 8 über die Verkehrssitten angebotener Dienstleistungen.
Als Fazit wird der Rundfunkbeitrag nur deshalb als Beitrag deklariert, damit er etwas „mehr rechtens“ ist. Von der Art her ist es eine Steuer.
Die Meinung der Gegenseite:
In der Argumentation ob der Beitrag eine Steuer sei, wird auf die angebliche staatsferne abgezielt, die wie von mir dargelegt, nicht gegeben ist.
Zudem wird als Argument gebracht, dass Steuer immer einkommensabhängig sei. Dies trifft bei den Steuern, mit denen ich im täglichen Leben zu tun habe wie MehrwertSteuer oder KraftstoffSteuer, nicht zu. Es ist nicht nachvollziehbar, was dieser Argumentationspunkt mit der Definition des Beitrags/Steuer zu tun hat. Im Gegenteil, wenn es ein Beitrag sein soll, dann sollte doch der Beitrag dem Umfang der Nutzung entsprechen und nicht pauschal erhoben werden.
Das Modell der Vereinfachung der Zahlungsverpflichtung wird von der gegenseite in seiner Beitrags/Steuer-Definition in Punkt 3 ad absurdum geführt, indem gerade die Vereinfachung wieder spezifiziert wird durch die Einschränkung auf volljährige Wohnungsinhaber mit einem Beitrag pro Wohnung. Bei einer wirklichen Vereinfachung müsste es heißen: Jeder, der potenziell nutzt muss auch potenziell zahlen.