5. Ein Beitragsbescheid, der nur durch eine Ordnungswidrigkeit erlangt werden kann, ist nicht zulässig

Meine Meinung:

Ich habe beim Beitragsservice sowie beim Südwestrundfunk angerufen und um einen Beitragsescheid mit Rechsbehelfsbelehrung gebeten. Dort wurde mir mitgeteilt, dass es nicht vorgesehen und nicht möglich sei, einen Beitragsbescheid ohne Zahlungsverzug zu erhalten.

Daraus ergibt sich, dass eine Rechsbehelfsbelehrung zum Rundfunkbeitrag nur mit einem Beitragsbescheid erlangt werden kann, was aber nur durch eine Ordnungswidrigkeit (siehe 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, §12, Abs. 1) geschehen kann.

Desweiteren ist auf den davor zugestellten Zahlungsaufforderungen nicht der korrekte Gläubiger aufgeführt, sondern nur der BeitragsService ohne Verweis auf den Südwestrundfunk.

Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt jedoch vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid. Deshalb stellt auch die bereits mit dem Beitragsbescheid erhobene und fällige Mahngebühr ebenso eine Rechtsverletzung dar.

Siehe LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

http://openjur.de/u/708173.html

Die Meinung der Gegenseite:

Es wurde nicht auf die Erlangung der Rechtssicherheit durch den Beitragsbescheid ohne Mahnkosten und Ordnungswidrigkeit eingegangen.

Im Gerichtsbeschluss wurde mir jedoch zugute gehalten, dass ich erfolglos einen Bescheid angefordert hatte und deshalb auf die Mahngebühren beim Streitwert verzichtet.

Ansonsten besteht die Ansicht, dass auch bei Widerspruch und Klage die ausstehenden Beträge bezahlt werden müssen.

 

Dirk Brundelius privat