4. Der Finanzbedarf und Auftrag des Rundfunks ist nicht gerechtfertigt

Meine Meinung:

Der Finanzbedarf ist nicht gerechtfertigt, er ergibt sich nicht aus den Erfordernissen des Auftrages der Rundfunkanstalten, sondern ist ein willkürlicher Wert, den die Rundfunkanstalten anmelden und die KEF ein wenig gekürzt durchwinkt.

Die inhaltlichen Leistungen, Programmentscheidungen oder die wirklich notwendigen Kosten für die Auftragserfüllung werden offensichtlich nicht beachtet. Siehe auch 18. KEF-Bericht Tz. 47-49.

Zudem sind die Aufträge der Rundfunkanstalten nicht klar definiert. Siehe 13. Rundfunkstaatsvertrag (II. Abschnitt, §11). Dort gibt es gar keine oder nur schwammige Angaben zu Umfang, Inhalten oder Kosten, sondern „festgeschriebene“ Namen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen und in den Anlagen des Rundfunkstaatsvertrages gibt es „nicht zielführende Programmkonzepte“ der Anstalten (Verzettelung der Angebote, kein einfach wahrnehmbares Konzept zur Auftragserfüllung).

Bei 10,1 Mio. Sendeminuten der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme (umgerechnet das 19-fache eines 24h-Tages ) und 32,5 Mio. Sendeminuten Hörfunk (umgerechnet das 61-fache eines 24h-Tages) im Jahr 2010 kann von einem Auftrag nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (13. Rundfunkstaatsvertrag, §14, Absatz 1) nicht mehr die Rede sein.

Eine funktionsgerechte Finanzausstattung sollte nur für die Grundversorgung stattfinden und damit für Programminhalte bereitgestellt werden, die nicht durch andere Quellen (Privatsender) abgedeckt sind. Redundante Programminhalte vor allem innerhalb der öffentlichen Rundfunkanstalten sind zu vermeiden. Zudem liesse sich der Finanzbedarf für darüber hinausgehende Angebote viel zweckgebundener mittels PayPerView realisieren.

Auch an konkreten Einzelfällen lässt sich erkennen, dass weder die Qualität des öffentlich rechtlichen Rundfunks besser oder neutraler als andere Sender ist, noch dass wirtschaftlich geabrebiet wird. Wegen meines reduzierten Nutzungsverhaltens seien deshalb nur zwei Beispiele aufgeführt:

Zwei redundante Sendungen in ARD und ZDF, nämlich

a). SWR, Das Mittelalter im Südwesten: Die Welt der Ritter, Geschichtsdokumentationen | 27.4.2014, 20.15 Uhr | 43:16 min

b). ZDF, Terra X Welt der Ritter: 1. Helden aus Eisen, 27.04.2014, 19:30

In beiden Beiträgen kamen sogar identische Computeranimationen vor.

Als Beispiel für peinliches Falschwissen sei ein Beitrag in der ZDF-Sendung „Abgefahren – Wissen auf Rädern – Sizilien“ vom 31.08.2014 genannt, wo bei Spielzeit bei 33 min,10 sec erklärt wird, dass Archimedes mit Brennspiegeln Schiffe in Brand gesetzt haben will. Jeder halbwegs gebildete Mensch weiß, dass das mit den damaligen Mitteln und auf größere Entfernung nicht möglich war.

Zur Neutralität oder Staatsferne sei noch beachtenswert, dass seit Juli 2012 ist die Juristin Christine Strobl, die älteste Tochter des CDU-Politikers Wolfgang Schäuble, Leiterin der Degeto Film ist. Die Degeto ist für die ARD-Fensehanstalten für den Einkauf von Filmlizenzen verantwortlich. Zunehmend wendet sich die Degeto jedoch auch der Fernsehproduktion zu.

Frau Strobel ist verheiratet mit MdB Thomas Strobel CDU.

Es kann wohl nicht von der Hand gewiesen werden, dass hier die Verknüpfung von Politik und Medienmacht neben dem sachlichen Bereich bis hinein in die Privatsphäre der Betroffenen reicht und damit eine angebliche Staatsferne nicht gegeben ist.

Wie auch das BVerfG unlängst festgestellt hat (1 BvF 1/11 vom 25.03.2014), waren 44 % der bestellten Mitglieder des ZDF-Fernsehrates „staatliche und staatsnahe Personen“, nämlich die 16 Vertreter der Länder, die drei Vertreter des Bundes, die zwölf Vertreter der politischen Parteien und die drei Vertreter der Kommunen.

Ich nehme an, viele Landesregierungen haben bei der Verabschiedung der Gesetze nicht die Notwendigkeit oder Umfang des öffentlichen Rundfunks in Frage gestellt, sondern das gewachsene System als Selbsverständlich hingenommen und im Sinne der Sender abgestimmt und nicht im Sinne der Bevölkerung.

Das Gewohnheitsrecht der Öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, für ihre gelieferten Leistungen Gebühren oder Beiträge zu erheben, kann hier nicht geltend gemacht werden, da die Rechtsordnung ausdrücklich nach einer geschriebenen Regelung verlangt.

In den zugrunde liegenden Gesetzestexten finde ich keine Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Finanzbedarf.

Unabhängige Bedarfsanalysen, welche als Grundlagen für den Begriff der Grundversorgung dienen könnten, existieren offenbar nicht.

Siehe hierzu auch die Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

[Zitat]

Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.

[Zitatende]

In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass eine rechtsverbindliche, spezifische Aussage über den Umfang der zu erbringenden Rundfunkleistung und die dadurch begründeten Kosten fehlt.

Im 19. KEF-Bericht werden die unterschiedlichen Kosten des Rundfunkangebots der Rundfunkanstalten bemängelt, wobei hier wirklich nur intern (innerhalb des ÖRR) verglichen wird. Die Produktionskosten in der „freien Wirtschaft“, die keinen Rundfunkbeitrag kennt und wirtschaftlich arbeiten muss um zu überleben, wird außer acht gelassen:

[Zitat]

Vergleiche der Produktionsbetriebe des Hörfunks zeigen erhebliche Einsparpotenziale. Zieht man die durchschnittlichen Kosten je hergestellter Sendeminute als Benchmark heran, könnten bis zu 23,2 Mio. € bei den ARD-Anstalten und DRadio eingespart werden.

Vergleiche der Produktionsbetriebe Fernsehen der ARD-Anstalten und des ZDF zeigen erhebliche Einsparpotenziale auf. Würden die durchschnittlichen Kosten je hergestellter Sendeminute für Das Erste als Benchmark herangezogen, ergäben sich Einsparpotenziale von bis zu 15,2 Mio. € für die ARD sowie 8,9 Mio. € für das ZDF. Bei den Dritten Programmen der ARD könnten auf Basis der Durchschnittskosten insgesamt bis zu 49 Mio. € eingespart werden.

[Zitatende]

Als Fazit zu diesem Punkt 4 lässt die bisherige Gesetzgebung das genau definierte Angebot und den dafür notwendigen Finanzbedarf offen.

Wenn ein Gesetz vorschreiben soll, was für die Grundversorgung notwendig ist, dann sollte auch geprüft werden, ob die „Grundversorgung“ wirklich durch einzelne Institutionen notwendig ist und ganz wichtig: Es ist auch zu hinterfragen, ob eine feste Definition der Sendeinhalte nicht das Argument der Staatsferne außer Kraft setzt. Der Öffentlich rechtliche Rundfunk befindet sich mit den zugehörigen Gesetzen in einer Zwickmühle, die es so nicht geben dürfte.

Gutachten mit dem Titel „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“

Durch dieses wir meine Argumentation gestützt:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

Die Meinung der Gegenseite:

Es wird auf nicht die Definition der Grundversorgung und der notwendigen Kosten eingegangen. Ich habe immer noch keine Einsicht darüber, warum für ein Mindestmaß an Grundversorgung so hohe Kosten angesetzt werden. Ich sehe nur, dass viel Schlechtes, Unnötiges für viel Geld erzeugt wird.

Es wird angenommen, dass das bereitgestellte Programm nach dem Gesetz nötig sei.

Die 10% der Einzelfälle, welche von der Grundannahme des Gesetzgebers im Bezug auf den Gleichheitsgrundatz abweichen dürfen, sind bei weitem Überschritten, wenn man meinen Punkt 7, zweiter Absatz näher überdenkt (mögliche Nutzer/Beitragszahler).

Auch darauf wird nicht eingegangen.

Die vorgesehenen Kontrollgremien (Rundfunkrat und KEF) würden angeblich effektiv die Kosten im Rahmen halten.

Dirk Brundelius privat